Förderung erneuerbarer Energien
Um die Klimaziele und die Energiewende zu verwirklichen, reichen wenige Leuchtturmprojekte und einzelne Anlagen nicht aus. Der Schlüssel zum Erfolg, um den Anteil erneuerbarer Energien bzw. regenerativer Energiequellen sukzessive zu erhöhen, liegt beim Verbraucher. Das hat die Politik schon relativ früh erkannt und über Förderprogramme Anreize geschaffen.
Berücksichtigt werden Maßnahmen zur Wärmegewinnung (Marktanreizprogramm), zur Stromerzeugung (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) sowie zum energieeffizienten Bauen und Sanieren (KfW Bank). Daraus ergibt sich eine recht breit gefächerte Auswahl an Fördermöglichkeiten, die sich in Zuschüsse, günstige Darlehen oder in feste Vergütungen für die Einspeisung von Strom gliedern. Für jedes der Programme gelten eigene Richtlinien, die im Laufe der Zeit immer wieder angepasst wurden und auch künftig Änderungen unterliegen werden. Die an dieser Stelle genannten Daten sind allesamt Stand Februar 2016.
Marktanreizprogramm
Das Marktreizprogramm bietet Investitionszuschüsse für thermische Solarkollektoren, Biomasseanlagen und Wärmepumpen. Im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) sind für diese Zwecke in den Jahren 2009 bis 2012 jeweils 500 Millionen Euro vorgesehen. Ob noch Fördermittel zur Verfügung stehen und beantragt werden können, beantwortet die Förderampel auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), bafa.de.
Solarkollektoren
Solarkollektoren auf Bestandsgebäuden werden gefördert, wenn sie zur Raumheizung, zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung, zur Warmwasserbereitung (nur bei Innovationsförderung), zur Bereitstellung von Prozesswärme oder zur solaren Kälteerzeugung genutzt werden oder die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen. Es gelten folgende Förderbeträge, die zum 15. August 2012 für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser sowie für gewerbliche und öffentliche Gebäude überarbeitet und angepasst wurden:
Die aktuellen Fördersätze Stand Februar 2016: Solarkollektoren
Zum Vergleich die Daten Stand 2012:
- bis 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche: 1.500 bis 3.600 Euro
- zwischen 20 bis 100 Quadratmeter Bruttokollektorfläche in Mehrfamilienhäusern und großen Nichtwohngebäuden (auch im Neubau): 3.600 bis 18.000 Euro
- bis 1.000 Quadratmeter zur Erzeugung von Prozesswärme: bis zu 50 Prozent der Nettoinvestitionskosten
Biomasseanlagen
Die Förderung von Biomasseanlagen bezieht sich auf Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln, Holzpelletöfen mit Wassertasche, Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz und besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel. Es gelten folgende Förderbeträge:
Die aktuellen Fördersätze Stand Februar 2016: Biomasseanlagen
Zum Vergleich die Daten Stand 2012:
- Pelletöfen mit Wassertasche: 1.400 bis 3.600 Euro
- Pelletkessel: 2.400 bis 3.600 Euro
- Pelletkessel mit Pufferspeicher (mindestens 30 l/kW): 2.900 bis 3600 Euro
- Hackschnitzelkessel mit Pufferspeicher: 1.400 Euro
- Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher: 1.400 Euro
Wärmepumpen
Die Richtlinien sehen eine Förderung von Wärmepumpen in Bestandsgebäuden nur für die kombinierte Raumbeheizung und Warmwasserbereitung von Wohngebäuden, die Raumbeheizung von Nichtwohngebäuden und die Bereitstellung von Prozesswärme oder von Wärme für Wärmenetze vor. Aktuell werden folgende Förderbeträge gezahlt:
Die aktuellen Fördersätze Stand Februar 2016: Wärmepumpen
Zum Vergleich die Daten Stand 2012:
- Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen: 2.800 bis 11.800 Euro
- Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit Pufferspeicher: 3.300 bis 12.300 Euro
- Luft/Wasser-Wärmepumpen: 1.300 bzw. 1.600 Euro
- Luft/Wasser-Wärmepumpen mit Pufferspeicher: 1.800 bzw. 2.100 Euro
Zusätzliche Maßnahmen
Zusätzliche Maßnahmen, die über das BAFA gefördert werden:
- Kesseltauschbonus, sofern gleichzeitig mit der Errichtung der Solarkollektoranlage der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik durch einen neuen Gas- oder Öl-Brennwertkessel ersetzt wird: 500 Euro
- Kombinationsbonus, sofern gleichzeitig mit der Biomasseanlage oder Wärmepumpe eine Solaranlage errichtet wird: 500 Euro
- Effizienzbonus für die Errichtung einer Solar-, Biomasse- oder Wärmepumpenanlage in einem besonders gut gedämmten Gebäude: 0,5 x Basisförderbetrag
- Solarkollektorpumpenbonus für den Einbau einer besonders effizienten Solarkollektorpumpe: 50 Euro
- Solar-Wärmenetzbonus, sofern erzeugte Wärme in Wärmenetz eingespeist wird: 500 Euro
- Anlagenteile zur Emissionsminderung bzw. Effizienzsteigerung bei Biomasseanlagen (auch separat beantragbar): 750 bzw. 850 Euro (im Neubau)
Ansprechpartner:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referate 511 – 514
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-625
Telefax: +49 6196 908-800
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Über das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, wird immer diskutiert, wenngleich über den Zweck des Gesetzes durchaus Einigkeit besteht. In Paragraf 1 EEG heißt es dazu:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.“
Dazu formuliert das EEG recht klare Ziele. Bis 2020 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung 35 Prozent betragen, bis 2030 50 Prozent, bis 2040 65 Prozent und bis 2050 schließlich 80 Prozent.
Hier die wichtigsten Vergütungsvorschriften aus dem EEG (in Klammern die Daten Stand 2012):
Wasserkraft
- Für Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergütung
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,52 (12,7) Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,25 (8,3) Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,31 (6,3) Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,54 (5,5) Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,34 (5,3) Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,28 (4,2) Cent pro Kilowattstunde und
- ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,5 (3,4) Cent pro Kilowattstunde.
Datenbasis: EEG §40
Biomasse
- Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt die Vergütung
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,66 (14,3) Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,78 (12,3) Cent pro Kilowattstunde,
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,55 (11,0) Cent pro Kilowattstunde und
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,85 (6,0) Cent pro Kilowattstunde.
Datenbasis: EEG §44
Die Vergütung bei Biomasse erhöht sich gegebenenfalls, abhängig davon, welche Einsatzstoffe zur Stromgewinnung genutzt werden.
Geothermie
Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.
Datenbasis: EEG §48
Windenergie
- Für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt der anzulegende Wert 4,95 Cent pro Kilowattstunde (Grundwert).
- Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,90 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Diese Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
- Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung der Dauer der Anfangsvergütung angenommen, dass ihr Ertrag 75 Prozent des Referenzertrags beträgt.
Datenbasis: EEG §49
Solare Strahlungsenergie / Photovoltaikanlagen
Die Förderung in Form der Einspeisevergütung ist natürlich für absolut jeden Betreiber einer Photovoltaikanlage von großem Interesse, jedoch immer nur die Vergütung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage aktuell ist. Denn da die Einspeisevergütung ab Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage für 20 Jahre garantiert ist, betreffen Reduzierungen der Einspeisevergütung immer nur die Betreiber, die die Anlage zum Zeitpunkt der Änderung erstmalig in Betrieb nehmen. Seit April 2012 sind die Photovoltaikanlagen und somit auch die Einspeisevergütungen in vier Gruppen eingeteilt, die sich nach der Leistung der Anlage voneinander trennen lassen.
Inbetriebnahme Installierte Anlagenleistung
Hinweis: Die Daten in der Spalte bis 10 MWp beziehen sich auf Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich, Dachanlagen bis 10 MWp und Anlagen auf Freiflächen (bei einer Inbetriebnahme vor dem 01.09.2015) bis 10 MWp.
Zeitraum | bis 10 kW | bis 40 kW | bis 1.000 kW | bis 10 MW | Cent / kWh |
ab 01.08.2014 | 13,15 | 12,80 | 11,49 | 9,23 | Cent/kWh |
ab 01.09.2014 | 13,08 | 12,74 | 11,43 | 9,23 | Cent/kWh |
ab 01.10.2014 | 13,05 | 12,70 | 11,40 | 9,16 | Cent/kWh |
ab 01.11.2014 | 13,02 | 12,67 | 11,38 | 9,14 | Cent/kWh |
… | … | … | … | … | … |
ab 01.07.2015 | 12,76 | 12,42 | 11,15 | 8,96 | Cent/kWh |
ab 01.08.2015 | 12,73 | 12,39 | 11,11 | 8,93 | Cent/kWh |
ab 01.09.2015 | 12,70 | 12,36 | 11,09 | 8,91 | Cent/kWh |
ab 01.10.2015 | 12,70 | 12,36 | 11,09 | 8,91 | Cent/kWh |
ab 01.11.2015 | 12,70 | 12,36 | 11,09 | 8,91 | Cent/kWh |
ab 01.12.2015 | 12,70 | 12,36 | 11,09 | 8,91 | Cent/kWh |
Seit dem 1. Januar 2016 ist für Anlagen ab 100 kWp das Marktprämienmodell verpflichtend.
Zeitraum | bis 10 kW | bis 40 kW | bis 1.000 kW | bis 10 MW | Cent / kWh |
ab 01.01.2016 | 12,70 | 12,36 | 11,09 | 8,91 | Cent/kWh |
ab 01.02.2016 | 12,70 | 12,36 | 11,09 | 8,91 | Cent/kWh |
ab 01.03.2016 | 12,70 | 12,36 | 11,09 | 8,91 | Cent/kWh |
Daten: Bundesnetzagentur
Zum Vergleich die Daten Stand 2012:
Zeitraum | bis 10 kW | bis 40 kW | bis 1.000 kW | bis 10 MW | Cent / kWh |
ab 01.04.2012 | 19,50 | 18,50 | 16,50 | 13,50 | Cent/kWh |
ab 01.05.2012 | 19,31 | 18,32 | 16,34 | 13,37 | Cent/kWh |
ab 01.06.2012 | 19,11 | 18,13 | 16,17 | 13,23 | Cent/kWh |
ab 01.07.2012 | 18,92 | 17,95 | 16,01 | 13,10 | Cent/kWh |
ab 01.08.2012 | 18,73 | 17,77 | 15,85 | 12,97 | Cent/kWh |
ab 01.09.2012 | 18,54 | 17,59 | 15,69 | 12,84 | Cent/kWh |
ab 01.10.2012 | 18,36 | 17,42 | 15,53 | 12,71 | Cent/kWh |
Quellenangabe: © photovoltaikförderung.net – Inbetriebnahme Installierte Anlagenleistung
Historisch ist es allerdings schon immer so gewesen, dass die Höhe der Einspeisevergütung sich nach der Anlagenleistung gerichtet hat. Im Vergleich zu den Anfängen der Förderung hat sich die Einspeisevergütung in allen Leistungsbereichen drastisch verringert. Bekam der Betreiber einer Photovoltaikanlage im Jahre 2004 noch eine Vergütung von 57,40 Cent/kWh und wurden in 2008 immerhin auch noch 46,75 Cent/kWh gezahlt, so beträgt die aktuelle Vergütung (Stand Oktober 2012) für die meisten Haushalte, die eine Anlage neu in Betrieb genommen haben (Leistung bis zehn kWp) nur noch 18,36 Cent/kWh.
Die PV-Novelle 2012
In diesem Jahr gab es einige Änderungen, die sich im Zuge der PV-Novelle auf verschiedene Komponenten rund um die Förderung der Photovoltaikanlagen auswirken. Neben der Höhe der Einspeisevergütung, die ohnehin mittlerweile mehrmals im Jahr verändert wird, beinhaltet eine Änderung die Neugruppierung der Photovoltaikanlagen, was die Anlagenleistung angeht. Es gibt nun ab April vier Vergütungsklassen, und zwar für Photovoltaikanlagen mit bis zu zehn kWp, 10-40 kWp, ab 40 kWp sowie ab 1.000 kWp. Weitere Änderungen betreffen das Gesamtausbauziel, den Eigenverbrauch und ein neues Marktintegrationsmodell. Das Gesamtausbauziel wird im Zuge der Novelle auf jährlich 52 GW festgelegt. Die Vergütung von Strom, der zum Eigenverbrauch genutzt wird, wird für alle ab April 2012 neu betriebenen Anlagen abgeschafft. Im Zuge des neuen Marktintegrationsmodells wird in Zukunft (ab 2014) bei Anlagen mit einer Leistung von 10-1.000 kWp nur noch 90 Prozent des produzierten Stroms vergütet.
Förderungen durch die KfW-Bank
Neben der Einspeisevergütung, die im Bereich Photovoltaik natürlich als eine Förderung anzusehen ist, gibt es auch im Zuge der Finanzierung der Photovoltaikanlage verschiedene Fördermöglichkeiten. Eine beliebte Fördermöglichkeit ist zum Beispiel ein Darlehen der KfW-Bank. Die KfW stellt ein zinsgünstiges Darlehen zur Verfügung, welches im Zusammenhang mit dem Programm „Erneuerbare Energien“ zum Beispiel auch zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage genutzt werden kann. Die günstige Finanzierung kann sich dabei sowohl auf den Erwerb als auch auf etwaige Erweiterungen von Anlagen beziehen. Bis maximal zehn Millionen Euro kann der Kunde so theoretisch als Kredit bekommen, um die Anschaffungskosten zu finanzieren. In der Regel hat der so vergebene KfW-Kredit eine Laufzeit von 5-10 Jahren. Auf Wunsch des Kunden können die ersten zwei Jahre auch tilgungsfrei sein.
KfW-Bank Förderprogramme
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, bietet Hausherren und angehenden Hausbesitzern eine Vielzahl von Förderprogrammen, die sowohl Zuschüsse als auch vergünstige Darlehen vorsehen.
Hier die wichtigsten Programme im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien und energieeffizienter Techniken:
- 153 – Energieeffizientes Bauen (Bau/Erwerb eines KfW-Effizienzhauses): Möglich sind bis 50.000 Euro Darlehenssumme (ab April 2016: 100.000 Euro) und bis zu 5.000 Euro Tilgungszuschuss je Wohneinheit.
- 430 – Energieeffizientes Sanieren – Investitionszuschuss (für Selbstfinanzierung von Sanierungsmaßnahmen): bis zu 30.000 Euro Zuschuss pro Wohneinheit für energetische Sanierung
- 151 – Energieeffizientes Sanieren – KfW Effizienzhaus (für die Komplettsanierung zum KfW-Effizienzhaus): bis zu 100.000 Euro Darlehenssumme je Wohneinheit und 50.000 Euro bei Einzelmaßnahmen sowie bis zu 27.500 Euro Tilgungszuschuss je Wohneinheit
- 271, 281 – Erneuerbare Energien Premium: Gefördert werden Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien, zum Beispiel Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung.
- 270, 274 – Erneuerbare Energien Standard: Gefördert werden zum Beispiel Solaranlagen und kombinierte Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung.
Aufgrund der Vielfalt an Fördermöglichkeiten, die von der KfW geboten werden, sollten sich Interessenten ausführlich über die Optionen, die Richtlinien, die Fördermöglichkeiten und den Antragsweg informieren. Dafür stehen auf der Seite der KfW-Bank (kfw.de) zu jedem Programm Dokumente zur Verfügung. Zudem bietet die KfW eine kostenfreie Servicenummer.
Kontakt:
KfW
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main
Tel.: 069 74 31-0
Fax: 069 74 31-29 44Kostenfreie Servicenummer:
Montag bis Freitag 08:00 – 17:30 Uhr: 0800 539 9002
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