Am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten, löst das Batteriegesetz (BattG) die bis dahin geltende Batterieverordnung ab. Damit hat der Gesetzgeber die europäische Altbatterierichtlinie von 2006 umgesetzt. Das Gesetz gibt Rahmenbedingungen für den Handel und die umweltgerechte Entsorgung von Batterien unterschiedlicher Art vor und beschränkt die Verwendung von Cadmium und Quecksilber. Außerdem werden im Batteriegesetz erstmals verbindliche Richtlinien für die Rücknahme von handelsüblichen Altbatterien definiert. So soll bis 2012 eine Rücknahmequote von 35% und bis 2016 von 45% erreicht werden.
Laut Batteriegesetz liegt die Verantwortung für die Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien allein bei Herstellern, Importeuren und Händlern. Als Kontrollinstrument dient eine vom Bundesumweltamt geführte staatliche Herstellerliste, in der jeder, der Batterien in den Verkehr bringt, eingetragen sein muss. Die Rücknahme von Altbatterien erfolgt hauptsächlich durch den Handel. Das bedeutet, dass der Kunde überall dort, wo er Batterien erwerben kann, die gebrauchten Batterien auch wieder abgeben kann. Für diese Dienstleistung dürfen die Händler keine Gebühr erheben. Einschränkend gilt hier jedoch, dass ein Händler nur solche Arten von Batterien zurücknehmen muss, die er auch verkauft. Für den Verkauf von Fahrzeugbatterien schreibt das Batteriegesetz vor, dass der Händler eine Pfandgebühr von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer vom Kunden erheben muss, wenn dieser beim Neukauf keine Altbatterie abgibt. Diese Regelung entfällt allerdings, wenn der Nutzer ein Fahrzeug kauft, in dem eine Batterie verbaut ist.
Als „Batterien“ gelten im Sinne des Batteriegesetzes alle Energiequellen, die chemische Energie in Elektrizität umwandeln. Dazu gehören sowohl Primärzellen (nicht aufladbar) als auch Sekundärzellen (aufladbar). Unter diese weit gefasste Definition fallen also alle handelsüblichen Batterien egal welcher Größe und Form, beispielsweise Mignonbatterien, Blockbatterien, Knopfzellen und Autobatterien. Auch in Geräten fest verbaute Batterien und sogenannte Batteriesätze (mit einander zu einer Einheit verbundene Batterien) gehören dazu. Weiterhin sind auch alle Arten von Akkus, sei es von Mobiltelefonen oder von kabellosen Haushaltsgeräten Batterien im Sinne des Batteriegesetzes.
Ausgenommen von den Regelungen des Batteriegesetzes sind Batterien, die entweder in Ausrüstungsgegenständen verwendet werden, die den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, die für Waffen, Munition oder Wehrmaterial gebraucht werden oder für den Einsatz im Weltraum vorgesehen sind.
Die im Batteriegesetz geregelte Kennzeichnungspflicht umfasst folgende Vorschriften: Hersteller müssen jede Batterie gut sichtbar mit dem Symbol „durchgestrichene Mülltonne“ versehen. Außerdem müssen bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte die chemischen Zeichen für Cadmium, Blei und Quecksilber (Cd, Pb, Hg) aufgedruckt werden. Händler wiederum sind dazu verpflichtet, die Kunden durch Hinweistafeln auf die Rückgabepflicht und die dazugehörigen Vorschriften aufmerksam zu machen
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